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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.10.2013
- III R 27/12 -
Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hallendach installierte Photovoltaikanlage
Photovoltaikanlage und Halle sind als jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter anzusehen
Die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes lassen sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen, wenn auf dem Dach eine Solaranlage betrieben wird. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine
Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen privater und gewerblicher Hallen(dach)nutzung aufteilen
Der Bundesfinanzhof bestätigt, wie zuvor schon das Finanzgericht, diese rechtliche Behandlung. Er geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung" gehören. Die Benutzung der Hallen als "Fundament" für die Solaranlagen kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen
Regelung nicht ausschließlich nachteilig für Steuerbürger
Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind für Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 402 NZM 2014, 402
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Dokument-Nr. 17969
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