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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.04.2014
6 A 664/13, 6 A 839/13 und 6 A 922/13 -

VGH Kassel: Entscheidung zu Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009

Zertifizierung muss im jeweiligen Referenzjahr bestätigt worden sein

In dem Berufungsverfahren musste sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befassen, welche Anforderungen an die Ausstellung einer Zertifizierung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2009) zu stellen sind.

Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die Spezialfolien für die Hygiene- und Gesundheitsindustrie bzw. hochwertige Flachgläser (sog. Floatglas) produzieren sowie ein Unternehmen aus Brandenburg, das u.a. Laminatfußböden herstellt, geklagt. Diese Unternehmen hatten in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einen Antrag auf Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, die sog. Begrenzung der EEG-Umlage, gestellt, da ihr jeweiliger Produktionsprozess einen hohen Energieeinsatz erfordere. Diese Anträge betrafen die Geschäftsjahre 2008/2009 sowie 2009/2010. Alle drei Anträge wurden von der beklagten Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn (Hessen) mit der Begründung abgelehnt, die klagenden Unternehmen hätten Zertifizierungen zur Erzielung von Stromsparmaßnahmen vorgelegt, die nicht im jeweiligen Referenzjahr vorgenommen, sondern später ausgestellt worden seien. Die dagegen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main abgewiesen. Die gegen diese erstinstanzlichen Entscheidungen von den klagenden Unternehmen beantragten und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufungen blieben ohne Erfolg.

Bestimmungen des EEG 2009 zwar nicht eindeutig formuliert jedoch auslegungsfähig

In den mündlichen Urteilsbegründungen führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die sprachlich nicht eindeutige Formulierung der einschlägigen Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Im Ergebnis sei die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zutreffend, nach der die Zertifizierungen im jeweiligen Referenzjahr abgeschlossen, d.h. bestätigt worden sein müssten. Die spätere Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung allein sei nicht ausreichend.

Hinweis:

Die Entscheidungen betreffen ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung ( EEG 2009 ). Sie sind auf das Gesetz in der aktuell gültigen Fassung nicht übertragbar.

Die - inzwischen außer Kraft getretene - Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 lautete:

"1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr

...

4.

eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind."

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 26.04.2014

Eigentlich ist es jetzt schon unermesslich solcher Fragen auf die Warte und Zeitlaufbahn zu schieben, weil ja gar keiner mehr auf gut Deutsch weiß, was Sache ist; - Zitat: - welche Anforderungen an die Ausstellung einer Zertifizierung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2009) zu stellen sind. - Ja eigentlich gar keine, da es sich auch hier nur um die Willkür der Einnahmen ja handelte der EEG Umlage! Denn sie berechtigt ja auch hier keinerlei der, im Umfang von Aufbau Windanlangen stillzulegen, um sich das hier durch dann dieser Bestimmung für den Zeitausfall bezahlen sich das zu lassen, Ja, das ist mehr als nur der Betrug zu ahnden zu müssen gegen die Macher! Immunität muss weg. So, und wenn wir alle wegen des unvorhersehbaren Störfalls Fukushima alle dafür herhalten nun sollten müssten, kann es juristisch heute schon keine Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, die sog. Begrenzung der EEG-Umlage, gestellt werden erst können, die Klage muss ja schon als unbegründet abgewiesen werden müssen, gem. § 3 Abs. 2 GG da, hier auch das Gleichheitsgrundsatzprinzip der Einhaltung zu beachten wäre, gleich wohl wer was herstelle, nicht davon extra Bonus berechtigt wäre sich dadurch zu drücken zahlen zu müssen! Schließlich soll der CO² Abbau ja auch, dann alle betreffen und nicht nur den Ärmeren erkranken dieses zulassen! Dieses hier ist auch also ein überzogenes Verfahren, was der Normalität schwer kränkt sich aus der Verantwortung ungebührlich zu schleichen zu wollen! Schlimm!

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