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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.07.2014
11 U 115/13 -

Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Betrag von 200 Euro Schadensersatz für einen in einer Tauschbörse eingestellten Titel angemessen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat über die Frage des Schadenersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (so genanntes Filesharing) zu entscheiden. Das Gericht verwies darauf, dass in der Rechtsprechung mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet wird und schloss sich dieser Bewertung nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfall stellte einen in den aktuellen Charts befindlichen Titel, für den der Klägerin als Tonträgerherstellerin das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie wurde hierfür von der Klägerin abgemahnt und sodann auf den so genannten "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Bei dem fiktiven Lizenzschaden handelt es sich gemäß § 97 II Urhebergesetz um den Betrag, der an den Urheber hätte gezahlt werden müssen, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des Downloads gegeben hätte.

LG spricht Klägerin 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu

Das Landgericht sprach der Klägerin unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden und Abmahnkosten zu, wobei es die Abmahnkosten gemäß § 97 a II Urhebergesetz als auf 100 Euro gedeckelt ansah.

OLG nimmt bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin führte nunmehr zu einer Teilabänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nahm hierzu bezüglich der Schadenshöhe eine "Lizenzanalogie" gemäß § 97 II Urhebergesetz und eine Schätzung nach § 287 ZPO vor. Mangels unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarifen, so das Oberlandesgericht weiter, werde in der Rechtsprechung zum Vergleich teilweise auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug genommen, teilweise dieser Ansatz auch gänzlich abgelehnt. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das Oberlandesgericht nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an. Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das Oberlandesgericht indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung - nicht nur unerhebliche wie § 97 a II Urhebergesetz fordere - vorliege.

Hintergrundinformation:

§ 97 Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. [...]

§ 97 a Abs. 2 Urhebergesetz lautet:

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

3§ 287 Abs. 1 ZPO lautet:

Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2013
    [Aktenzeichen: 2-3 O 39/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 687
MMR 2014, 687

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Dokument-Nr.: 18491 Dokument-Nr. 18491

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Kommentare (1)

 
 
Tasko schrieb am 15.07.2014

Gibt es zuviele Drogen in Frankfurt?

Sinn und Zweck des § 97 a Abs. 2 war die Deckelung der Abmahnkosten in genau solchen Fällen. Und das OLG Frankfurt meint, diesen Sinn ignorieren zu müssen. Früher wurde sowas entgegen allen Begrifflichkeiten als "gewerbsmäßig" betitelt, jetzt ist plötzlich alles "erheblich". Da leistet die Lobby ja gute Arbeit.

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