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Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014
- B 3 KR 1/14 R M -
Krankenkasse muss Kosten für Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe übernehmen
Treppensteighilfe ermöglicht selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe die Krankenkasse zuständig ist.
Treppen sind für Rollstuhlfahrer oft ein unüberwindliches Hindernis. Deshalb besteht vielfach der Wunsch nach Ausstattung mit einer mobilen elektrisch betriebenen Treppensteighilfe, um mit Unterstützung einer Pflegeperson im
Krankenkasse verweigert Kostenübernahme für allein auf die besondere Wohnsituation zurückzuführende Hilfsmittel
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist 81 Jahre alt, nahezu erblindet, beidseitig
In den Vorinstanzen war die Klage erfolgreich.
BSG bejaht Anspruch auf Versorgung mit elektronisch betriebener mobiler Treppensteighilfe
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger steht der Anspruch auf Versorgung mit der elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe zu. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 33 SGB V, weil Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich grundsätzlich nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werden. In ebenerdig gelegenen Wohnungen oder Häusern mit Aufzügen oder Treppenhilfen wird eine Treppensteighilfe aber nicht benötigt.
Für das grundsätzlich in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallende Hilfsmittel ist ausnahmsweise Krankenkasse leistungspflichtig
Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen
Hinweise zur Rechtslage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden
[...]
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder
[...]
§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI
(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18500
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