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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 20.08.2014
7 U 1876/13 -

Vorfahrtsverstoß: OLG Dresden zur Haftungsverteilung beim Vertrauen auf ein Blinklicht

Neben dem Blinken muss zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen werden

Nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldens­beiträge hat derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein grundsätzlich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Beim Einbiegen in die vorfahrtberechtigte Straße kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.

Weiteres deutliches Anzeichen neben dem Blinken für Vertrauen erforderlich

In Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung geht auch das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass der Wartepflichtige nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers hinaus in Würdigung der Gesamtumstände, sei es durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder aber dem Beginn des Abbiegemanövers, eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden ist, die es im Einzelfall rechtfertigt, davon auszugehen, das Vorrecht werde nicht mehr ausgeübt. Nach Ansicht des Senats sei neben dem Blinken zumindest ein weiteres deutliches Anzeichen erforderlich, um darauf zu vertrauen, dass der Vorfahrtberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt, mithin kein Vorfahrtrecht mehr zu beachten ist.

Reduzierung der Geschwindigkeit signalisiert dem Wartepflichtigen Verzicht auf Vorfahrtsrecht

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht im Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung davon, dass neben dem irreführenden Blinken ein weiterer Umstand, insbesondere eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit, dem Wartepflichtigen den Verzicht auf das Vorfahrtsrecht signalisiert hat, gewinnen. Dies führte zu einer Haftungsquote von 70 : 30.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 409
NJW-RR 2015, 409

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Dokument-Nr.: 18714 Dokument-Nr. 18714

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 25.08.2014

Man dreht sich seiner Rechte nur zu seinem Willenserklärung ohne Handzeichen aus! Hier das OLG Urteil ist die größte hohe Rechtsbeugung zu Lande, alles verwirrend und unzulässig! Faktum ist, um dem Irrtum ja gerade damit vorzubeugen im Verkehr, des Rechts vor Linke nach der STVO § 41 zu Zeichen: 205 Rn. 19 in: 1, 10 zur. Vorschriftzeichen, allgemein! VwV zu § 41 Abs 2 StVO gilt entsprechend!

§ 8 Abs 2 StVO verkennt hier aber ganz deutlich im Urteil der Sinn der bestehenden Regelwerke die Sache! Hier gilt dann im § 823- 853 BGB klarzustellen durch Handzeichen, nicht aber durch verminderte Geschwindigkeitsbeschränkung das Vorfahrtsrecht damit zu knicken § 8 Abs 2 Satz. 1 StVO mit dem Rechtsgebeugten Urteil des dann OLG Dresden dem Gesetz widersprechen so nicht das könne. Das verstieße erhebliche Zweigel in der Rechtsnatur und zu gleich damit in der auch feststellungsnorm, das man nicht dadurch das Beschränken eines nicht Vorfahrtrechtshaltenden Autofahrer im Verkehr es dadurch anzeigen könne das er nun die Vorfahrsregel unmissbilllig nicht mehr zu achten brauche ohne jeglicher dann Handzeichen! Das geht so nicht, das Urteil muss hier wieder zur Alten berechtigten Regel gesetzt werden, Beschwerde am Bundesverkehrsminister Berlin, werde ich dazu richten, da man sich hier nicht seiner Eigenswilligkeitsregel vor-zubauen damit es hätte, wie es am besten passt! Das ist zudem auch Willkür! Die Rechts vor Links Regel kann nicht schon alleine dadurch gekippt also werden, wer von Rechts kommt und seiner Geschwindigkeit nicht eben dadurch was signalisiert den Verzicht dem Links kommenden Vorfahrtsberechtigten in dem Fall, den Verzicht dadurch erklärt schon haben § 41 StVO BGH, OLG Hamm! Das Urteil muss die Revision, unschwer eingelegt und unbedingt schnell werden. Da dass Unrecht ist.

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