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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2013
5 S 43/13 -

Wohneigentumsrecht: Verbot des Tiertransports im Aufzug kann durch Wohnungseigentümer beschlossen werden

Keine wesentliche Einschränkung der Wohnungsnutzung

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft ist berechtigt den Transport von Tieren im Aufzug zu verbieten. Eine solche Regelung in der Hausordnung schränkt nicht wesentlich die Wohnungsnutzung ein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschloss eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Regelung in der Hausordnung, wonach der Transport von Tieren im Aufzug verboten war. Die Mieter einer Eigentumswohnung beförderten aber weiterhin ihren Hund im Aufzug. Zur Begründung führten sie vor allem an, dass ihr Hund krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Treppen hinaufzusteigen. Die Eigentümer einer Wohnung hielten dies für unbeachtlich und erhoben Klage auf Unterlassung.

Amtsgericht verneinte Unterlassungsanspruch

Das Amtsgericht Freiburg wies die Klage ab, da seiner Ansicht nach die Regelung zum Verbot des Tiertransports unwirksam sei. Ein Anspruch auf Unterlassung habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.

Landgericht bejahte Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ein Anspruch auf Unterlassung habe nach § 1004 BGB bestanden. Die Regelung zum Beförderungsverbot sei wirksam gewesen.

Keine wesentliche Einschränkung der Wohnnutzung

Nach Auffassung des Landgerichts sei durch die Regelung des Verbots der Tierbeförderung im Aufzug die Wohnnutzung und somit das Wohneigentum nicht wesentlich eingeschränkt worden. Es sei zu beachten gewesen, dass die Tierhaltung nicht generell verboten wurde. Es sei dabei unerheblich gewesen, dass der Hund aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen die Wohnung nicht mehr über die Treppen erreichen konnte. Denn die Möglichkeit der Hundehaltung gehöre nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von Wohneigentum.

Keine unangemessene Einschränkung des mietvertraglichen Gebrauchs

Soweit der Mietvertrag auf die Regelungen der Hausordnung verwies, so habe darin nach Einschätzung des Landgerichts keine unangemessene Benachteiligung der Mieter im Sinne des § 307 BGB gelegen. Eine unangemessene Einschränkung des mietvertraglichen Gebrauchs habe nicht vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2014
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (zt/ZWE 2014, 172/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 394
ZMR 2014, 394
 | Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE)
Jahrgang: 2014, Seite: 172
ZWE 2014, 172

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Kommentare (8)

 
 
peter lunau schrieb am 16.09.2014

in bezug auf den teil"nicht unerheblich"

ist ein fehler eingetreten,richtig sollte der bezug auf "nicht unangemessen" sein.was aber aus dem zuammenhang deutlich

sein sollte.

in jedem fall aber ist eine vertragssicherheit zu gewährleisten die den mieter vor jeglicher schlecherstellung und einschränkung seines vertrages bewahrt.

alles andere ist beihilfe zum betrug.

peter lunau schrieb am 16.09.2014

die frage ob denn der allergische eigentümer ausgerechnet eine dachwohnung kaufen musste

statt mit seiner krankheit eine paterrewohnung oder eine im ersten stock zu

erwerben ist nicht erläutert worden.

gleichzeitig gilt diese frage auch für die

mieter mit hund der eigentumswohnung..

eine rechtskonstruktion aber die einen mieter a posterori ,also nach dem mietvertragsabschluss schlechter stellt und eine rechtsprechung die diese konstruktion verwendet ist unredlich und

unhaltbar,grenzt sie doch an begünstigung betrügerischer absichten/ vortäuschung falscher tatsachen und ist eine nicht unerhebliche schlechterstellung der eigentümer versammlung gegenüber die durchaus sittenwidrig ist....und "nicht erheblich" ist absolut relativ und unzu lässig.das gericht müsste dies beweisen statt zu behaupten.denn schon bei einem einkauf von tiefgefrorenem wäre die treppe

ein evtl. gesundheitgefährdendere längere

wegung bis zum tiefkühlfach..auch ist bei größeren lasten der aufzug nicht zu verweigern.wenn man so einen einkauf hinter sich hat,sind nicht alle hände

frei und so ein aufzug ist da von großer

hilfswertigkeit.

überhaupt wird im eigentums.-/mietrecht oft vergessen,das der mieter nach geraumer zeit die kosten für die wohnung längst dem eigentümer bezahlt hat und das oft sogar mit zinsen.ein mietverhältnis verpflichtet den mieter ja gerade mit seinen rechten und pflichten in die verantwortung für die wohnung einzusteigen.der vermieter hat dafür sorge zu tragen das die anliegen des mieters bei vertragsunterzeichnung besprochen und gegebenen falls untersagt werden.im nachinein erhebliche einschränkungen einzuräumen ist auch vom gesetzgeber unredlich und eine erhebliche ungleichstellung und einschränkung des mietrechtes und des vertrages.

wenn jeder mietererst jura studieren muss um nicht vom gesetzgeber hintergangen zu werden...stimmt auch hier etwas erhebliches nicht in dieser demokratie.

dass es nämlich zu dieser erheblichen seit jahrzehnten andauernden wohnungsnot gekommen ist und zu dieser entrechtung der mieter ist eine ebenfalls erhebliche rechtsbeugung die sich dieser staat bzw. diese regierungen hier leisten.zur erheblichkeit gehört eben auch die kontext frage und nicht eigentum hat vorrang.das widerspreche den menschenrechten und ihr recht auf gleichheit und ihr recht auf unhintergehbarkeit von verträgen.

wenn der gesetgeber meint die eigentümer um so viel besssr stellen zu können, kann er die wohnungen ja gleich selber anmieten.

peter lunau schrieb am 16.09.2014

das halten von haustieren ist gesetzlich nicht zu verbieten,sondern gehört zum allgem.recht und zur allgemeinen sitte..also kann auch der transport im aufzug nicht verboten ,sondern nur eingeschränkt werden.soweit kein schwerwiegender weiterer grund vorliegt.

die konstruktion des landgerichtes ist unhaltbar,unredlich und diskriminierend.

die berufung auf diesen artikel ist daher zu reduzistisch und unangemessen.da sie dem tatsächlichen sachverhalt der gleichbrechtigten nutzung der zuwegung nicht gerecht wird.völlig absurd ist diese separierung auf die nutzung des wohnraumes,

dass man fast von einer kriminellen urteilskrat ausgehen könnte.

besonders dann wenn sich die wohnung in höheren stockwerken befindet..worauf der aufzug hinweist,das tier die treppen nicht steigen kann und die oder der halter nur mit mühe,die begehbare oder nutzbare zuwegung zur eigenen wohnung beanspruchen kann.

jedem mieter oder eigentümer ist die nutzung wahlweise und gleichberechtigt zu- belassen.andere urteile sind wie gesagt sittenwidrig soweit es sich nicht um einen neueinzug und ein generelles und hinreichend begründetes hundehaltungsverbot für dieses haus handelt.

vor solcher richterschafft sei ausdrücklich gewarnt.und es erscheint mir unerklärlich wie diese richter es bis zum langericht ggeschafft haben.

das ist meine persönliche auffassung und meinung ich beanspruche keine rechtsgültigkeit hinsichtlich eines prozesses vor einem gericht der brd.

auch verwahre ich mich unter der berufung a.d. meinungsfreiheit u.weterer grundrechte vor juristischen nachstellungen...oder beleidigungen..

peter lunau schrieb am 16.09.2014

zwar gehört die tierhaltung nicht zum prioritären wohnnutzungsrecht,aber sie ist

in absprache mit dem eigentümer zulässig.

in sofern ist die konstruktion des landgerichtes nicht redlich ...ja gerade zu diskriminierend.aber auch das gebaren der mithausbewohner ist entwürdigend und ihr rechtsanspruch zeugt von unhaltbaren

intolleranzen.man hätte von seiten des landgerichtes beschliessen können den aufzug mit hund nur bei leerzustieg nutzen zu können.das landgericht hat die verhältnismässigkeit nicht beachtet und ein

autoritäres diskriminierdendes urteil gefällt für das es selbst zur rechenschafft gezogen werden sollte.

so eine antiquierte rechtsprechung führt sicher nicht in eine würdevolle tollerante kooperierende gesellschafft.derartige richterschafften werden mir immer suspekt bleiben.

vielen dank ich habe.

peter lunau

Manuela schrieb am 16.09.2014

Wie kann man denn so ein Urteil fällen, bzw wie kommt man auf die Idee einer Mieterin zu untersagen ihren Hund mit in den Aufzug zu nehmen. Unglaublich.

NOYESNO schrieb am 16.09.2014

das ist mal wieder ein ,,Urteil,, von Richtern die Tiere nicht leiden können , anders kann man das nicht Interpretieren !

Feodora schrieb am 16.09.2014

Das arme Tier. Diese Wohnungseigentümergemeinschaft soll sich mal an den Kopf fassen.

NOYESNO antwortete am 16.09.2014

ich sehe es genau wie Sie . Wie kann man so ein unsägliches ,,Urteil,, über ein armes Krankes Tier fällen ? Mörder und Kindesmißhandler werden von unserer ,,Kuscheljustitz,, mit Kuschelurteilen,, bestraft ! Was für eine Krankhafte und Verrückte Welt in der wir leben .

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