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Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.03.2014
- 1 S 106/13 -
Anspruch auf Beseitigung von Schimmel trotz Schimmelbildung aufgrund aufgestelltem Kleiderschrank
Mietminderung von 15 % der Bruttomiete
Stellt der Mieter einen Kleiderschrank an eine Außenwand und kommt es daher zu einer Schimmelbildung, so ist dies dem Mieter dann nicht vorzuwerfen, wenn der Mieter aufgrund seiner laienhaften Kenntnisse nicht mit einer Schimmelbildung rechnen musste. Dem Mieter stehen in einem solchen Fall ein Beseitigungsanspruch und ein Minderungsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer
Amtsgericht bejahte Beseitigungsanspruch und Minderungsrecht
Das Amtsgericht Eutin entschied, dass die Vermieter zur
Landgericht bestätigte Entscheidung der Vorinstanz
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Der vom Amtsgericht zuerkannte Minderungsbetrag sei angemessen gewesen. Zudem habe den Mietern ein Anspruch auf
Keine schuldhaft verursachte Schimmelbildung durch Aufstellen des Kleiderschranks
Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, so das Landgericht weiter, dass die Schimmelbildung nicht auf einen baulichen Mangel beruhte. Vielmehr sei sie auf das Aufstellen des Kleiderschranks zurückzuführen gewesen. Den Mietern sei dies aber nicht vorzuwerfen gewesen. Die Mieter haben nicht damit rechnen müssen, dass durch das Aufstellen des Kleiderschranks an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 329/rb)
- Amtsgericht Eutin, Urteil vom 16.07.2013
[Aktenzeichen: 23 C 270/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 1454 GE 2014, 1454 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 329 WuM 2014, 329
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Dokument-Nr. 18868
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