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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.08.2014
- L 2 R 306/14 -
Rentenanpassung in Höhe von 0,25 % zum 1. Juli 2013 rechtmäßig
Festsetzung des Rentenwerts entspricht rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozialgesetzbuch
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 1. Juli 2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12. Juni 2013 - und damit eine Erhöhung um 0,25 % - als rechtmäßig und verfassungsgemäß bestätigt.
Dem Verfahren lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30. Juni 2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 1. Juli 2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.
Verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung besteht nicht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2013 in der oben genannten von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung entspreche danach den rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung.
Sozialpolitischer Gestaltungsspielraum vom Gesetzgeber nicht überschritten
Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z.B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der eventuelle Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Nach Ansicht des Senats habe der Gesetzgeber auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- LSG Baden-Württemberg: Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 verfassungsgemäß
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2011
[Aktenzeichen: L 11 R 267/11]) - Verfassungsbeschwerden gegen das Ausbleiben einer Rentenerhöhung und die Erhöhung der Krankenkassenbeiträge erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.06.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 79/09, 1 BvR 1235/09,1 BvR 1298/09, 1 BvR 1701/09 und 1 BvR 3148/09])
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Dokument-Nr. 18985
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