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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2014
- 9 U 78/13 -
Verkehrssicherungspflicht auf Radwegen: 5 cm hohe Betonabbruchkante stellt abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar
Gefahrensituation ist bei unbeleuchtetem Weg im Scheinwerferlicht des Rades erst spät erkennbar
Eine 5 cm hohe Betonabbruchkante, die auf einem für Radfahrer freigegebenen, unbeleuchteten Weg mit einem Winkel von 45° schräg in Fahrtrichtung verläuft, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang April 2012 verunfallte der Kläger aus Telgte in den Abendstunden mit seinem
OLG bejaht Schadensersatzanspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens
Das Klagebegehren war zum Teil erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine
Zustand des Uferweges stellt zumindest bei Dunkelheit abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar
Der Beklagte sei verkehrssicherungspflichtig, weil er die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 1255 MDR 2014, 1255 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 86 NJW-RR 2015, 86 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 393 NZV 2015, 393 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 127, Seite: 133 VRS 127, 133
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Dokument-Nr. 18986
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