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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.10.2014
- C-611/12 P, C-12/13 P und C-13/13 P -
Französische Fischer haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Fangverbot von Rotem Thun
Fangverbot von Rotem Thun vor Ende der Gültigkeit der Fangerlaubnis zur Erhaltung und zum Wiederaufbau des Tierbestands rechtmäßig
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Kommission nicht rechtswidrig gehandelt hat, als sie den französischen Fischern 2008 den Fang von Rotem Thun vor dem Ende der Gültigkeit der Fangerlaubnisse verboten hat. Sie hatte das Recht, Sofortmaßnahmen zu erlassen, um eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung und den Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun zu verhindern, so dass die von diesen Maßnahmen betroffenen Fischer keinen Ersatz des erlittenen Schadens verlangen können.
Die französischen Behörden erteilten Jean-François Giordano, Jean-Luc Buono und anderen Fischern für das Jahr 2008 besondere Fangerlaubnisse für den Fang – in den Grenzen der festgelegten individuellen Quoten – von Rotem Thun im Mittelmeer und im Atlantik. Am 12. Juni 2008 erließ die Kommission Sofortmaßnahmen und verbot den französischen Fischern, ab dem 16. Juni 2008 Roten Thun im Mittelmeer und im Atlantik zu fangen. Die französischen Behörden widerriefen daher die Fangerlaubnisse ab diesem Zeitpunkt, so dass die Fischer ihre Tätigkeit zwischen dem 16. und dem 30. Juni 2008 (Ende der Gültigkeit der Erlaubnisse) nicht mehr ausüben konnten. Da sie der Auffassung waren, aufgrund dieses Verbots einen Schaden erlitten zu haben, erhoben zum einen Herr Giordano und zum anderen Herr Buono, die übrigen Fischer und der Syndicat des thoniers méditerranéens (STM) Klagen auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Kommission.
EuG: Schaden der Fischer kann nicht als tatsächlich und sicher betrachtet werden
Mir Urteilen vom 7. November 2012 (Az. T-114/11 und T-574/08) wies das Gericht der Europäischen Union diese Klagen mit der Begründung ab, dass eine der drei Voraussetzungen für die Haftung der Union nicht erfüllt gewesen sei (nämlich die Tatsächlichkeit und Sicherheit des Schadens). Nach Ansicht des Gerichts bieten die Quoten den Fischern keinerlei Garantie, die ihnen zugeteilte Quote voll ausschöpfen zu können, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie ihre Quote nicht erreicht hätten, selbst wenn sie bis zum Ende der ursprünglichen Fangerlaubnisse hätten fischen können. Daher kann der Schaden nach Auffassung des Gerichts nicht als tatsächlich und sicher betrachtet werden. Die verschiedenen Fischer und der STM legten beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein und beantragten die Aufhebung der Urteile des Gerichts.
EuGH hebt Urteil des EuG auf, weist aber gleichzeitig Schadensersatzklage ab
Im Urteil in der Rechtssache C-611/12 P (Giordano/Kommission) vertritt der Gerichtshof der Europäischn Union die Auffassung, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es entschieden hat, dass der Schaden von Herrn Giordano nicht tatsächlich und sicher gewesen sei. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass sich das Gericht, um zu diesem Ergebnis zu kommen, auf Erwägungen gestützt hat, die nicht mit der Tatsächlichkeit und Sicherheit des Schadens in Zusammenhang standen. Der Gerichtshof hebt daher das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-114/11 auf, weist aber gleichzeitig die Schadensersatzklage von Herrn Giordano ab. Herr Giordano hat nicht vermocht, eine weitere Voraussetzung für die Haftung der Union zu belegen, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
Kommission durfte freie Ausübung des Fischfangs rechtsgültig beschränken
Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass die Kommission Maßnahmen ab dem Zeitpunkt erlassen kann, ab dem „die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet und sofortiges Handeln erforderlich“* ist, ohne die Überschreitung einer zugeteilten Quote abwarten zu müssen. Die Kommission hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die freie Ausübung des Fischfangs rechtsgültig beschränken konnte, um eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung und den Wiederaufbau der Bestände von Rotem Thun im Atlantik und im Mittelmeer zu verhindern. Zudem konnte Herr Giordano damit rechnen, dass Sofortmaßnahmen getroffen werden, da solche Maßnahmen vom Unionsrecht vorgesehen sind**.
EuGH weist Rechtsmittel in den weiteren Verfahren zurück
In den Rechtssachen C-12/13 P (Buono u. a./Kommission) und C-13/13 P (STM u. a./Kommission) weist der Gerichtshof die Rechtsmittel von Herrn Buono, des STM und der übrigen Fischer zurück. Im Wesentlichen bestätigt der Gerichtshof das Urteil T-574/08 des Gerichts in allen Punkten, wobei zu bemerken ist, dass er einen Verfahrensfehler feststellt, der das Endergebnis aber nicht berührt. Das Gericht hatte nämlich dem STM und den Fischern gestattet, sich auf ein Urteil des Gerichtshofs zu berufen, das nach der Erhebung der ursprünglichen Klage ergangen war (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 17.03.2011 - C-221/09 -). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieses Urteil keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt, der sich während des Verfahrens vor dem Gericht erwiesen hat. Dieses Urteil hat nämlich nur eine Rechtslage bestätigt, die der STM und die Fischer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Klage erhoben, kannten (wobei das Urteil AJD Tuna nichts an der Tatsache ändert, dass das für die französischen Fischer erlassene Fangverbot ab dem 16. Juni 2008 gültig geblieben ist).
Erläuterungen
* - Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).
** - Art. 7 Abs. 1 und 26 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2371/2002.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18992
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