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Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014
B 12 KR 17/12 R -

Kostengünstiger Kranken­versicherungs­schutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

Verlängerung des Kranken­versicherungs­schutzes als Student gilt für maximal 14 Fachsemester

Die Versicherungs­pflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung endet auch im Fall des nahtlosen Vorliegens von sogenannten Hinderungsgründen (z.B. Erkrankung, Behinderung), spätestens mit dem 37. Lebensjahr. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Der 1963 geborene Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird (Diagnosen 2006: Asperger Syndrom; Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), begann 1983 ein Hochschulstudium, das er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach und sich dann - fachwechselnd - einem Jurastudium zuwandte. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten geführt hatte, stellte sie im Juni 2009 durch Bescheid das Ende dieser Versicherungspflicht zum 30. September 2009 fest.

SG: Kläger kann trotz Erkrankungen bzw. Behinderungen nur bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein

Das Sozialgericht Mannheim hat die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der Krankenversicherung der Studenten über die gesetzliche Höchstgrenze von 14 Fachsemestern bzw. das vollendete 30. Lebensjahr hinaus erfordere für den nicht zeitgerechten Studienabschluss ursächliche Hinderungsgründe; träten Hinderungsgründe zeitlich erst nach dieser Höchstgrenze auf, sei die notwendige Ursächlichkeit denknotwendig ausgeschlossen. Deshalb könne der Kläger trotz seiner Erkrankungen bzw. Behinderungen allenfalls bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein. Als Hinderungszeit komme nämlich maximal ein Zwölf-Jahres-Zeitraum in Betracht (entsprechend der typischen Zeit zwischen Abitur und dem vollendetem 30. Lebensjahr). Dieses Ergebnis verstoße angesichts der Regelungen des SGB V über die Krankenversicherung der Studenten die auch Härten in den Blick nähmen, weder gegen das behinderte Menschen schützende Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S 2 GG noch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ergänzend u.a. ausgeführt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine immanente Grenze für die Verlängerung der Höchstdauer der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten enthalte. Die vom Sozialgericht hervorgehobenen Grundsätze folgten bereits aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

BSG: Versicherungspflicht verlängert sich nicht zeitlich unbegrenzt

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nur in Frage kommt, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Liegen solche Gründe vor und bestehen sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängern sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr hat sich das Fortdauern des kostengünstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nicht verzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiert. Das sind 14 Fachsemester, mithin sieben Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reicht daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Im konkreten Fall hatte der Kläger am 30. September 2009 (= von der Beklagten in ihrem Bescheid festgelegtes Ende der Versicherungspflicht) das 37. Lebensjahr längst überschritten.

Annahme eines zulässigen Verlängerungszeitraums von elf bis zwölf Jahren nicht korrekt

Das Bundessozialgericht ist damit nicht den Vorinstanzen und der Beklagten gefolgt, die als maximalen Verlängerungszeitraum eine Zeitspanne von elf bis zwölf Jahren angenommen hatten (= typischer Zeitraum zwischen dem Erwerb der Hochschulreife und der gesetzlichen Altersgrenze des 30. Lebensjahres).

Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich

Die vom Kläger gerügte Verletzung des behinderte Menschen schützenden Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Abs. 3 S 2 Grundgesetz), anderer Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ist nicht ersichtlich. Zu ihren Gunsten bestehen keine Ansprüche auf eine bestimmte Art der Durchführung der Gesundheitsversorgung, insbesondere nicht darauf, die kostengünstig ausgestaltete Versicherungspflicht als Student zeitlich unbegrenzt zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Gesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477)

§ 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind

[...]

9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, [...] bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen

[...]

Artikel 3 Abs. 3 S 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 27.10.1994)

(3) [...] Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 25 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-Behindertenrechtskonvention (vom 13.12.2006, BGBl 2008 II, 1419)

Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere

a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen; [...]

e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: juris - Die Monatszeitschrift (jM)
Jahrgang: 2015, Seite: 288, Entscheidungsbesprechung von Steffen Luik
jM 2015, 288 (Steffen Luik)

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Dokument-Nr.: 19001 Dokument-Nr. 19001

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