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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2014
VIII R 18/11 -

Politikberater ist kein Freiberufler

Berufstätigkeit des Politikberaters ist weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Berufstätigkeit eines Politikberaters nicht als freiberuflich sondern als gewerblich einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

Kläger bezeichnet eigene berufliche Tätigkeit als "Politikberater für Gesetzgebung"

Im zugrunde liegenden Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als "Politikberater für Gesetzgebung". Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als "begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren" und als eine Art "wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent". Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

Ausarbeitungen des Klägers richten sich nicht an die Öffentlichkeit

Der Bundesfinanzhof konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom Bundesfinanzhof zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 19149 Dokument-Nr. 19149

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