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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2014
- A 11 S 1636/14 und A 11 S 1778/14 -
Dublin-Verfahren: Überstellung nach Bulgarien bei nicht ernsthaft erkrankten Männern und Paaren ohne kleine Kinder zulässig
Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel oder Schwachstellen des bulgarischen Asylsystems für betroffenen Personenkreis nicht zu erwarten
Nicht ernsthaft erkrankte Männer oder Paare ohne kleine Kinder, die in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben und anschließend als Asylbewerber nach Deutschland eingereist sind, dürfen im Dublin-Verfahren zur Durchführung des Asylverfahrens nach Bulgarien überstellt werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und verwies darauf, dass diesem Personenkreis in Bulgarien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel oder Schwachstellen des bulgarischen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber droht.
Die Kläger sind ihren Angaben zufolge Kurden aus Syrien. Sie reisten über die Türkei nach Bulgarien und stellten dort Asylanträge. Danach reisten sie nach Deutschland und stellten erneut Asylanträge. Auf Ersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) erklärten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge und stimmten der
VG gibt Klagen unter Verweis auf systematische Mängel bei Aufnahme- und Asylsystem in Bulgarien statt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab den Klagen mit der Begründung statt, das Aufnahme- und Asylsystem in Bulgarien leide an systemischen Mängeln. Auf die Berufungen der Beklagten änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Urteile und wies die Klagen ab.
Kläger könnten nicht Übernahme der Zuständigkeit durch die Bundesrepublik Deutschland beanspruchen
Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien der nach dem Dublin-Zuständigkeitssystem zuständige Staat zur Durchführung des Asylverfahrens und daher verpflichtet sei, die Kläger wieder aufzunehmen. Die Kläger könnten nicht beanspruchen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit übernehme. Jeder EU-Mitgliedstaat könne grundsätzlich darauf vertrauen, dass alle am Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der in EU-Grundrechtecharta und Europäischer Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten beachteten. Es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der
Drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylbewerber nicht zu erwarten
Das Dublin-Zuständigkeitssystem werde aber nicht schon durch vereinzelte Verstöße gegen Bestimmungen der Dublin-Verordnung und auch nicht durch jede Verletzung eines Grundrechts oder des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung grundsätzlich in Frage gestellt. Es sei nur dann - teilweise - zu suspendieren, wenn einem EU-Mitgliedstaat aufgrund ihm vorliegender Informationen bekannt sei, dass Asylbewerbern in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen systemischer Mängel oder Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für
Situation ernsthaft erkrankter Asylbewerber, von Paaren mit kleinen Kindern und asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger bedarf weiterer Prüfung
Diese Erkenntnisquellen belegten, dass jedenfalls insoweit in Bulgarien ein ausreichend differenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert sei. Dieses genüge, von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen, den (unions-)rechtlichen Anforderungen noch und ermögliche eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge. Die Situation ernsthaft erkrankter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 19258
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