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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2015
- III-5 StS 2/13 -
Sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "PKK"
Abdullah S. leitet als hauptamtlicher Kader der PKK unter dem Decknamen "Hamza" den "Sektor Mitte"
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen 49-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts leitete der Angeklagte Abdullah S. als hauptamtlicher Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" - einer auf Mord und Totschlag ausgerichteten Vereinigung im Ausland i. S. d. §§ 129 a Abs. 1, 129b Abs. 1 StGB - unter dem Decknamen "Hamza" von Juni 2003 bis Juni 2004 den "Sektor Mitte" in Deutschland. Für die
OLG wertet während Sitzungstagen 60 Zeugenaussagen und über 50 Dokumente aus
Im Rahmen der an 86 Sitzungstagen durchgeführten Hauptverhandlung wurden ca. 60 Zeugen gehört, davon 20 Auslandszeugen, diese überwiegend im Wege der Videovernehmung. Gegenstand der Beweisaufnahme waren darüber hinaus neben Sachverständigengutachten rund 500 Dokumente und 160 Protokolle von Telefonüberwachungsmaßnahmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
- PKK-Mitglied zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.06.2013
[Aktenzeichen: (5aa/5a) 2 StE 10/12-6 (5/12)]) - Mitglied der PKK zu Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 13.02.2013
[Aktenzeichen: 2 StE 5/12-6])
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Dokument-Nr. 20735
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