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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2006
- VI ZR 279/04 -
Blutspender sind über alle mit der Blutspende verbundenen Gefahren aufzuklären
Der Kläger verlangt von einem Blutspendedienst Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm.
Der Kläger erlitt durch den Einstich der Blutabnahmekanüle eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms, was ein spezifisches, jedoch seltenes Risiko einer
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer
Vorinstanz:
LG Kaiserslautern – 3 O 71/01
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/06 des BGH vom 14.03.2006
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Dokument-Nr. 2075
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