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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 11.02.2015
- M 9 K 14.4412 -
Ältere Oktoberfest-Fahrgeschäfte müssen nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards begutachtet werden
Veränderte Rechtslage ist den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden
Ein Schausteller muss sein seit über 20 Jahren betriebenes und regelmäßig geprüftes Oktoberfest-Fahrgeschäft nicht auf Einhaltung neuer technischer Standards durch den TÜV begutachten lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden hatte sich ein
Das Verwaltungsgericht München gab der Klage des Schaustellers statt. Es stellte fest, dass die Bestimmung des TÜV rechtswidrig ist.
Rechtsgrundlage für Bestimmung fehlt
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Bestimmung, wonach die Genehmigung für das
Neue europäische Norm wurde auch nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingefügt
Zudem wurde die den neuen Standards zugrunde liegende europäische Norm nicht wirksam in das bayerische Bauordnungsrecht eingeführt. Denn die veränderte Rechtslage sei den Betroffenen nicht klar verständlich bekannt gemacht worden. Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Einzelfall gebe es rechtliche Bedenken. Es sei zweifelhaft, ob die geforderte technische Begutachtung tatsächlich einen Mehrwert an Sicherheit für solche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20848
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