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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2014
- VII R 21/12 -
Fahrzeughersteller hat keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht beim Reimport seiner Fahrzeuge
Für Beschaffung erforderlicher Daten zur Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen ist Reimporteur selbst verantwortlich
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zollbehörde den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um von Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken.
Wird eine aus der Europäischen Union (EU) ausgeführte Ware später wieder in die EU eingeführt, kann sie auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit werden (sogenannte Rückware). Handelt es sich dabei um (gemeinhin als Reimport bezeichnete) Kraftfahrzeuge, die in der EU hergestellt wurden, werden in diesen Fahrzeugen allerdings häufig Teile eingebaut sein, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandsware handelt, die nicht zur EU-Ware geworden und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt worden sind. Diese Teile können bei einem Reimport der Fahrzeuge nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen also gleichsam "herausgerechnet" werden.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall waren von einem deutschen Fahrzeughersteller in ein Drittland exportierte Kraftfahrzeuge durch einen Dritten von dort wieder in die EU importiert und zur Abfertigung als Rückware angemeldet worden. Der Reimporteur konnte der Zollbehörde jedoch keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte.
Fahrzeughersteller wehrt sich gegen angebliche Mitwirkungspflicht
Das Finanzgericht hatte geurteilt, dass die Zollverwaltung verpflichtet sei, bei der Wiedereinfuhr der Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs zu ermitteln, in welchem Umfang in den zur Wiedereinfuhr in die EU anmeldeten Fahrzeugen Teile europäischen Ursprungs und Drittlandswaren verbaut worden waren. Es gab deshalb dem für den Reimporteur zuständigen Hauptzollamt auf, bei dem Fahrzeughersteller die für die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Vergünstigungen relevanten Daten zu erheben. Hiergegen wehrte sich der Fahrzeughersteller. Er machte geltend, dass er nicht verpflichtet sein könne, zugunsten eines Konkurrenten aufwändige Ermittlungen anzustellen und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Außerdem könne es nicht sein, dass immer dann, wenn eine vormalige EU-Ware in die EU wieder eingeführt werde, ihr jeweiliger Hersteller verpflichtet sei, Angaben über die Verwendung von Bauteilen aus Drittländern in dem konkreten Produkt und ihre zollrechtliche Behandlung zu machen.
Hersteller und Ausführer der Ware können bei Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage des Fahrzeugherstellers statt. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege es dem Reimporteur, sich die für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen. Hersteller und Ausführer der Ware könnten im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres in Anspruch genommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 20868
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