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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 24.04.2015
- 4 K 464/14.MZ -
Kind kann Namen der Pflegeeltern erhalten
Namensänderung kann zur dauerhaften Sicherung des Wohls des Kindes gerechtfertigt sein
Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das heute 10-jährige Kind des zugrunde liegenden Verfahrens lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt und führte aus, dass eine
Leiblicher Vater hält Namensänderung für unnötig
Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sieht. Eine
VG bejaht Namensänderung zum Wohl des Kindes
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund liege vor, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Belange ergebe. In Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Keine Änderung des Familiennamens ohne wichtigen Grund
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.05.2009
[Aktenzeichen: 5 K 279/09.KO]) - Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung
(Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.03.2009
[Aktenzeichen: 14 A 167/07])
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Dokument-Nr. 21053
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