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Finanzgericht Köln, Urteil vom 11.03.2015
- 2 K 2529/11, 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 -
Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG kann für Leistungsangebot keine Umsatzsteuerfreiheit beanspruchen
Unternehmen übt mangels flächendeckender Versorgung keine Post-Universaldienstleistungen aus
Das Finanzgericht Köln hat die Klagen von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG auf Gleichbehandlung bei der Umsatzsteuerbefreiung abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts übten die Unternehmen keine Post-Universaldienstleistungen aus und könnten daher die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG nicht in Anspruch nehmen.
In dem Verfahren 2 K 2529/11 klagte ein Unternehmen, das sich zwar gegenüber dem zuständigen Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) verpflichtete, bundesweit Postdienstleistungen jeder Art anzubieten, wie sie auch die
Flächendeckende Postdienstleistung nur durch Inanspruchnahme der Infrastruktur der Deutschen Post AG realisierbar
Das Finanzgericht Köln entschied, dass dies nicht ausreiche, um die
Ausschließlich förmliche Postzustellung dient nicht der sogenannten Daseinsvorsorge
In den drei Verfahren 2 K 1707/11, 2 K 1708/11 und 2 K 1711/11 hatten die Klägerinnen sich jeweils verpflichtet, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland förmliche Postzustellungsaufträge zu erbringen. In diesen Verfahren stützte das Finanzgericht die Klageabweisung darauf, dass die förmliche Postzustellung nicht der sogenannten Daseinsvorsorge diene. Diese
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 21214
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