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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2006
- VI ZR 46/05 -
Produkthaftung: Schmerzensgeld für Schnittverletzungen bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine
BGH zur Produkthaftung eines Importeurs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Importeur von technischen Arbeitsmitteln nach dem Gerätesicherheitsgesetz verpflichtet ist, diese vor dem Verkauf stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Der Kläger erwarb im April 2001 eine Tapetenkleistermaschine bei einer Supermarktkette. Die Beklagte importiert diese Maschinen aus China und vertreibt sie in der Bundesrepublik unter einer eigenen Marke.
Die Maschine ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so konstruiert, dass man, um die Kleisterwanne zu reinigen, hineingreifen muss. Dort wies das vom Kläger gekaufte Exemplar scharfe Blechkanten auf. Der Kläger behauptet, er habe sich beim Reinigen der Kleisterwanne erhebliche Schnittverletzungen an der Hand zugezogen, und verlangt deshalb von der Beklagten Schadensersatz. Das Amtsgericht hat ihm u. a. 4.000 € Schmerzensgeld zugesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat zwar fälschlich eine Haftung auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes bejaht. Die Beklagte haftet dem Kläger jedoch wegen der Verletzung von § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels ist verpflichtet, dieses vor dem Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig daraufhin zu untersuchen, ob es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die gekaufte Tapetenkleistermaschine war nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht von dieser Beschaffenheit, da die Blechkanten bei der Herstellung nicht entgratet wurden und deshalb zu Verletzungen führen konnten. Die Beklagte hat dies zu vertreten. Ihr Verschulden wird nach dem Gesetz vermutet; deshalb hätte sie darlegen müssen, inwiefern sie ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist. Ihr dahingehendes tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen wurde indes vom Berufungsgericht zu Recht für unzureichend erachtet.
Vorinstanzen:
AG Bonn - 3 C 55/04
LG Bonn - 6 S 242/04
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BGB § 823 Abs. 2 (Bf); GSG § 3 Abs. 1
Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.
ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/06 des BGH vom 28.03.06
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Dokument-Nr. 2131
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