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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015
- XII ZR 99/14 -
Einwilligung zur künstlichen Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende begründet vertragliche Unterhaltspflicht des Vaters für das Kind
Mann muss auch bei nicht anerkannter Vaterschaft nach Zustimmung zur künstlichen Befruchtung für Unterhalt aufkommen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht trifft, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23. Juli 2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten "Notfall-/Vertretungsschein" handschriftlich vermerkt: "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!". Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18. Oktober 2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der
Klägerin verlangt Unterhalt
Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Beklagter muss wie rechtlicher Vater für Kind sorgen
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück. Nach Auffassung des Gerichts enthält eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB*). Daraus ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.
Nicht anerkannte Vaterschaft steht Unterhaltspflicht nicht entgegen
Die Einwilligung des Mannes richtet sich auf die auf die Begründung einer der
Schutz vor übereilten Erklärungen vom Gesetz nicht vorgesehen
Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen)
Die vertragliche
Erläuterungen
* - § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) [...]
** - § 1600 BGB Anfechtungsberechtigte
[...]
(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2014
[Aktenzeichen: 2 O 86/13] - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 13 U 30/14]
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Dokument-Nr. 21630
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