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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013
- 9 U 218/12 -
Kfz-Werkstatt darf trotz hoher Kosten für Fehlersuche nicht mehr als vereinbarte Vergütung verlangen
Kein Anspruch auf übliche Vergütung bei mündlich vereinbarter Vergütung
Haben sich ein Fahrzeugeigentümer und eine Kfz-Werkstatt mündlich auf eine Vergütung für die Fehlersuche am Fahrzeug geeinigt, so kann die Werkstatt trotz umfangreicher und kostenintensiver Fehlersuche nicht mehr Geld als vereinbart verlangen. Ein Anspruch auf die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB besteht aufgrund der mündlich vereinbarten Vergütung nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlers in der Elektronik seines Fahrzeugs brachte ein Fahrzeugeigentümer im September 2010 seinen
Landgericht gibt Herausgabeklage des Fahrzeugeigentümers statt
Das Landgericht Konstanz gab der Herausgabeklage des Fahrzeugeigentümers statt. Zugleich verpflichtete das Gericht ihn dazu den Betrag von 2.000 Euro an die Betreiberin der Werkstatt zu zahlen. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass dieser Betrag als Vergütung für die Fehlersuche mündlich vereinbart worden war. Gegen diese Entscheidung legte die Werkstattbetreiberin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Herausgabeanspruch
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Werkstattbetreiberin zurück. Dem Fahrzeugeigentümer habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe seines Pkw im Gegenzug zur Zahlung von 2.000 Euro zugestanden. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass dieser Betrag zwischen den Parteien für die Fehlersuche und Behebung des Elektronikfehlers mündlich vereinbart worden sei.
Höhere Kosten durch Werkstatt unerheblich
Dass die Werkstatt weitaus höhere Kosten für die Fehlersuche und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 09.10.2012
[Aktenzeichen: 5 O 131/11 T]
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Dokument-Nr. 21665
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