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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 15.06.2015
- 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15 -
Kein Parkverstoß aufgrund Missachtung des Zusatzschildes "Elektrofahrzeuge"
Zusatzschild hat keine Grundlage in dem StVG und der StVO
Ein Autofahrer begeht keine Ordnungswidrigkeit, weil er entgegen dem Zusatzschild "Elektrofahrzeuge" nicht mit einem Elektrofahrzeug auf der Stellfläche parkt. Das Zusatzschild hat keine Grundlage in dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 stellte ein Autofahrer seinen Pkw auf einem mit dem Zeichen 314 (weißes P auf blauen Grund) gekennzeichneten Parkplatz ab, obwohl dieser durch das
Missachtung des Zusatzschildes stellt keine Ordnungswidrigkeit dar
Das Amtsgericht Lüdinghausen entschied zu Gunsten des Autofahrers. Er habe durch die Missachtung des Zusatzschildes keinen
Unwirksamkeit des Zusatzschildes
Das Oberlandesgericht Hamm habe bereits entschieden, dass es für das
Keine Bußgeldvorschrift für Verstoß gegen Zusatzschild
Nach § 24 StVG können Bußgeldvorschriften aufgrund einer Verordnung ergangenen Anordnung geregelt werden, so das Amtsgericht. Die StVO stelle eine solche Verordnung dar. Das Zeichen 314 wiederum sei eine aufgrund dieser Verordnung ergangene Anordnung. Dies gelte aber nicht für das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2015
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 478 DAR 2015, 478 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 590 zfs 2015, 590
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Dokument-Nr. 21986
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