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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.02.2016
VG 2 K 180.14 -

Bundeskanzleramt nur teilweise zur Offenlegung von Kabinetts­protokollen verpflichtet

Auskunftsanspruch besteht nur im Hinblick auf Preisgabe der Sitzungsteilnehmer nicht im Hinblick auf Inhalte des Beratungsverlaufs

Das Bundeskanzleramt muss das Kabinettprotokoll zum Entwurf eines Urheber­rechts­änderungs­gesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahrens lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinettprotokoll mit der Begründung ab, dass die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett hätte. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinettprotokoll der in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelten Geheimhaltungspflicht; ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.

Anspruch auf Einsicht in Kabinettsprotokoll mit Widergabe des Beratunsgsverlaufs besteht nicht

Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nur teilweise und gab der Klage im Übrigen statt. Soweit das Kabinettprotokoll den Beratungsverlauf wiedergibt, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht zu. Die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Zwar sei hier ein Mitregieren Dritter nicht zu besorgen, da das Gesetz bereits in Kraft sei. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Preisgabe des Beratungsverlaufs wegen der damit verbundenen einengenden Vorwirkung auf die Willensbildung der Regierung künftige Beratungen im Kabinett beeinträchtigt würden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle hier - unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesagten - zu Lasten des Klägers aus.

Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Sitzungsteilnehmer bejaht

Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließen könne. Ein Ausschlussgrund sei insoweit auch sonst nicht plausibel dargelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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