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Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.01.2016
- 14 K 1861/15 -
Kosten für eine Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbar
Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens machte für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Es berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes. Danach sei die steuerliche Berücksichtigung von
Finanzgericht erkennt Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen an
Die hiergegen vor dem Finanzgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet der 14. Senat in seinem Urteil damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2016
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 4 K 1829/14 E]) - Scheidungskosten im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden
(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.02.2015
[Aktenzeichen: 3 K 297/14])
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Dokument-Nr. 22345
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