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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 17.03.2016
S 15 AS 708/14 -

Jobcenter muss unter bestimmten Voraussetzungen Möbellagerkosten eines Wohnungslosen übernehmen

Jobcenter muss in außergewöhnlichen Lebenssituationen zusätzliche Leistungen gewähren

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohnungsloser einen Anspruch auf die Übernahme von Einlagerungskosten gegenüber dem Jobcenter haben kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger seine Wohnung verloren hatte, lagerte er ab September 2012 seine Möbel und persönlichen Gegenstände zu einer Miete von 223,72 Euro ein. Im April 2014 beantragte er bei dem Jobcenter Mainz die Übernahme dieser Kosten. Das Jobcenter lehnte es ab, die Miete für die Einlagerung als sogenannte Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Denn in der Rechtsprechung sei es zwar anerkannt, dass ausnahmsweise Kosten für zusätzlichen Lagerraum übernommen werden können, wenn eine Wohnung so klein ist, dass er für eine angemessen Unterbringung persönlicher Gegenstände erforderlich ist. Der Kläger habe jedoch überhaupt keine Wohnung und brauche den Lagerraum nicht zusätzlich. Letzterer sei daher hier keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes.

Hiergegen wandte sich der Kläger und machte unter anderem geltend, dass bei ihm der Sonderfall vorliege, dass nur die Lagerkosten und keine Kosten für eine Wohnung anfielen, da er obdachlos sei. Er habe auch besondere Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden.

Kosten für Möbel und deren Instandhaltung sind grundsätzlich in Regelleistungen als Bedarf enthalten

Das Sozialgericht wies die Klage im Ergebnis ab. Zur Begründung führte das Gericht jedoch aus, dass dem Jobcenter zwar zuzustimmen sei, dass durch die Übernahme der Einlagerungskosten unter keinem Gesichtspunkt das Grundbedürfnis des Klägers auf eine angemessene Unterkunft befriedigt werden könne. Auch seien Kosten für Möbel und deren Instandhaltung an sich in der Regelleistung als Bedarf enthalten. Mittlerweile erkenne das Gesetz aber an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend besondere Bedarfe entstehen, die zum Beispiel durch ein Ansparen nicht mehr aufgefangen werden können. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Dies gelte grundsätzlich auch für die hier streitigen Lagerungskosten. Ein solcher Mehrbedarf bestehe aber nur, wenn der Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, etwa durch Zuwendungen Dritter oder die Ausschöpfung von Einsparmöglichkeiten.

Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten im vorliegenden Fall nicht gegeben

Im konkreten Fall bestünden nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich monatlich die Miete in Höhe von 223,72 Euro schuldete. Zudem habe er durch den Verkauf von Möbeln einen Teil der Schulden tilgen können. Es wäre ihm auch zumutbar und möglich gewesen, weitere Möbel, wie z.B. eine nach eigenen Angaben hochwertige Küche, zu verkaufen und auf diesem Wege die Miete für die Einlagerung zu bestreiten und zu minimieren. Daher könne letztlich keine Übernahme der Lagerkosten erfolgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22387 Dokument-Nr. 22387

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Kommentare (1)

 
 
Jörg-Axel schrieb am 25.03.2016

Es ist doch unbegreiflich! Und wenn der z.Zt. Wohnungslose die Möbel verkauft hat und eventuell doch eine Wohnung findet, muss er ein mehrfaches, nicht vorhandenes Geld einsetzen, bzw. das Jobcenter, um sich dann neue Möbel zu besorgen! Irgendwie schizophren! Vor allen Dingen unter dem Gesichtspunkt, dass das Jobcenter ja im Normalfall die normalen Mietkosten übernehmen müsste. Oder irre ich mich da?

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