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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.06.2015
- 647 C 6/15 -
Umlage von Mahn- und anderen Kosten des Stromgrundversorgers ohne Offenlegung der Berechnungsgrundlage unzulässig
Kunden steht Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zu
Ein Stromgrundversorger (hier: Vattenfall) kann nur dann Mahn-, Ratenplan sowie An- und Abschaltkosten in Rechnung stellen, wenn die Berechnungsgrundlage dafür offenbart wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Stromgrundversorger einem säumigen Kunden Mahnkosten (insgesamt 37,20 Euro), Ratenplankosten (16 Euro) und Aus- und Einschaltkosten (144,80 Euro) in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht. Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.
Stromversorger für Geltendmachung der Forderung Berechnungsgrundlage
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe. Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall "aufgrund des geringen Streitwerts", offenbar nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 22395
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