wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 24.06.2015
647 C 6/15 -

Umlage von Mahn- und anderen Kosten des Strom­grund­versorgers ohne Offenlegung der Berechnungs­grundlage unzulässig

Kunden steht Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zu

Ein Stromgrundversorger (hier: Vattenfall) kann nur dann Mahn-, Ratenplan sowie An- und Abschaltkosten in Rechnung stellen, wenn die Berechnungs­grundlage dafür offenbart wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Stromgrundversorger einem säumigen Kunden Mahnkosten (insgesamt 37,20 Euro), Ratenplankosten (16 Euro) und Aus- und Einschaltkosten (144,80 Euro) in Rechnung gestellt und die Beitreibung der Forderung versucht. Die Kosten seien entstanden, weil der Kunde einerseits die monatlichen Abschläge nicht bezahlt habe, Vattenfall durch die abgesprochene Ratenzahlungsvereinbarung weitere Kosten entstanden und aufgrund der Nichtzahlung dieser Raten letztlich der Strom ab- und nach Vertragsschluss mit einem neuen Kunden wieder angestellt worden sei.

Stromversorger für Geltendmachung der Forderung Berechnungsgrundlage

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied, dass der Kunde die Kosten nicht zu tragen habe. Sofern der Stromversorger diese Kosten geltend mache, müsste er auch die Berechnung hierfür offenbaren. Dazu war Vattenfall "aufgrund des geringen Streitwerts", offenbar nicht bereit. Das Gericht wies die Klage daraufhin folgerichtig ab und machte deutlich, dass dem Kunden die Offenlegung der Berechnungsweise gesetzlich zustehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22395 Dokument-Nr. 22395

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22395

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
ameise schrieb am 25.03.2016

so wurden von vattenfall einer 80 järigen frau,

wegen 40 € rückstand, der zähler abgeklemmt, aus

40 € wurden schnell 350€ rückstand, eben mahnungen, wiedereinschaltkosten usw. in deutschland gibt es nun wegen dieser ferfehlten energiepolitik mitlerweile 400 000 sozial schwache denen der strom abgeklemmt wurde, danke mutti

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?