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Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.12.2015
- I R 13/14 -
Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten
Währungsverlust aus Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft mindert nicht im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag
Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen
Währungsverlust kann nicht gewerbesteuermindernd geltend gemacht werden
Dem ist der Bundesfinanzhof - ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht - entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der
Regelung mit Unionsrecht vereinbar
Der Bundesfinanzhof sieht dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Az. C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapitalverkehrsfreiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbeertrags der KG abzuziehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22461
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