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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016
BVerwG 5 C 36.15 -

BVerwG zu den Voraussetzungen für eine zulässige Kürzung des Pflegegeldes bei "Großelternpflege"

Etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber dem Ehepartner muss berücksichtigt werden

Die Kürzung des Pflegegeldes, das einer Großmutter als Pflegeperson für die Pflege und Erziehung ihres Enkels grundsätzlich zusteht, setzt voraus, dass diese nach den Maßstäben des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts in der Lage ist, dem Enkel Unterhalt zu gewähren. Bei der Ermittlung der unterhalts­rechtlichen Leistungsfähigkeit ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Pflegeperson gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die alleinstehende und bei der Geburt ihres Kindes noch minderjährige Klägerin war nicht in der Lage, für dessen Erziehung zu sorgen. Deshalb nahmen ihre Mutter, die Großmutter des Kindes, und ihr Ehemann dieses in ihren Haushalt auf. Das Jugendamt der Beklagten gewährte hierfür Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes in Form monatlicher Pauschalbeträge (Pflegegeld). Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es, weil die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Dabei ging es davon aus, dass die Großmutter unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann in der Lage sei, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren. Die insoweit bestehende Leistungsfähigkeit rechtfertige die Kürzung.

OVG: Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Ehemann ist nicht zu berücksichtigen

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Pflegegeld in ungekürzter Höhe zu bewilligen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass einer Kürzung bereits entgegenstehe, dass die Großmutter nicht in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren. Ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann sei nicht zu berücksichtigen.

BVerwG: Etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber dem Ehegatten ist zu berücksichtigen

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Voraussetzung ist, dass - wie hier - die Pflegeperson mit dem Kind oder Jugendlichen in gerader Linie verwandt ist und sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren kann. Dies richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen, nach denen Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind. Bei der Ermittlung der Fähigkeit zur Leistung von "Enkelunterhalt" ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein etwaiger Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Unterhalt gegenüber seinem Ehegatten zu berücksichtigen. Deshalb kommt es auch auf dessen Einkommensverhältnisse an. Da die Vorinstanz insoweit keine Feststellungen getroffen hat, musste die Sache an diese zurückverwiesen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 11.10.2012
    [Aktenzeichen: 15 A 6/11]
  • Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015
    [Aktenzeichen: 3 LB 9/14]
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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 22.05.2016

Falsche Argumentation und verwirrendes Urteil vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.05.2016 - BVerwG 5 C 36.15 - untermauert worden!

Fakt ist nun mal, das Pflegegelder weder einem Pfandrecht oder steuerrechtlich gekürzt werden können § 54 SGB I Buch! Wie hier die Richter aber entschieden ist es nicht korrekt auch auf der Verfassungsrechtlichen Merkmale dieser im Sozialgesetzbuch verankerter Satzung zu den Kommentaren vom Lebensunterhalt der Sicherung einer davon abspenstig hier durch solche Urteilsfällungen heimtückisch zu untergraben sie zu müssen was, einem im Recht damit zustünde auch, weiter noch zum Dritter tragen davon zu müssen, als dieser im Lebensunterhalt oder die im § 82 SGB XII Buch anerkenntlichen Synomen dem Staat dreckigerweise im Einkommen zu verschönen drauf-zuzahlen, von nichts!!

Damit halte ich hier diese Ansatzweise des Bundes­verwaltungs­gerichtes nach § 39 Abs. 4 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - für Kinder- und Jugendhilfe - kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. für Verfassungswidrig und zu gleich kommunistische Züge der Richter in falscher Richtung am Grundgesetz vorbeifahren zu lassen zu haben damit.

Denn dieser Kürzungen haben nichts mit dem Einkommen von der Selbstständigkeit in eigener Sach damit zutun, sie ist eine reinrechtliche Hilfe nur gesehen für Pflege, diese aber noch zu kürzen, ist eine Sauerei und müsste im Gehalt der Richter, die Fehlurteile schmieden, am Gehalt ebenfalls mal gekürzt werden, gesetzlich verankert werden!

Das Urteil ist demographisch ein hoher Demokratie Einschnitt in die Grundrechte geschnitten, nicht nur das es sich Kommunistisch verhält darin, sondern es hat Züge der SED Gemache, liebes Bundesverwaltungsgericht.

Da muss wohl im Jurastudium man erheblich gepennt haben, um solche Urteile betrügerisch wie willkürlich fingiert hier derartig so vorzutragen zu können wissentlich auch schon, kriminelle Handlungen hinter sich haben damit.

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