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Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016
- 122 C 23868/15 -
Automobilclub muss Abschleppkosten nach fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Unfall nicht übernehmen
Einschränkungen der Mitgliedschaftsleistung inhaltlich nicht zu beanstanden
Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stammt aus Königswinter und ist Mitglied in einem großen deutschen Automobilclub. Am 3. Februar 2014 kam er gegen 23.35 Uhr mit seinem PKW in Königswinter wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Straße ab und rammte ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei ordnete beim Kläger eine Blutentnahme an. Die Auswertung ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,41 Promille. Das fahruntaugliche Fahrzeug des Klägers wurde durch Vermittlung des Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Der Kläger versuchte zunächst, die
Kläger verlangt Abschleppkosten von Automobilclub ersetzt
Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München gegen den Automobilclub. Unter anderem verlangt er die
Grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht von Kostenfreiheit umfasst
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kläger die Kosten selbst tragen müsse. Nach Ziffer 5 Buchstabe d. der Mitgliedschaftsbedingungen würde die Kostenfreiheit nicht für Schäden gelten, die vom Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Grund für Unfall und damit einhergehenden Abschleppkosten war Pflichtverletzung des Klägers
Indem der Kläger im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug führte und infolge überhöhter Geschwindigkeit einen
Automobilclub muss (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten mitgliedschaftlicher Rechte aufklären
Auch eine Verletzung der Hinweispflicht liege nicht vor. Der Automobilclub müsse seine (Neu-)Mitglieder nicht über Einzelheiten der mitgliedschaftlichen Rechte aufklären. Dies stelle eine Obliegenheit desjenigen dar, der überlege, bei der Beklagten Mitglied zu werden, entschied das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 22634
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