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Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 04.11.2014
- 170 C 9129/12 -
Bei nur im Sommer und nur kurzfristig auftretender Stauung von Regenwasser auf dem Balkon besteht kein Recht zur Mietminderung
Kein Abfluss des Regenwassers aufgrund nicht vorhandenen Gefälles
Staut sich nur aufgrund von Starkregen im Sommer und zudem nur kurzfristig Regenwasser auf dem Balkon, weil dieses wegen des nicht vorhandenen Gefälles des Balkons nicht ablaufen kann, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab Januar 2011 ihre Miete, da es aufgrund des praktisch nicht vorhandenen Gefälles auf ihrem
Ansammlung von Regenwasser auf Balkon rechtfertigt keine Mietminderung
Das Amtsgericht Leipzig entschied gegen die Mieter. Diese haben aufgrund der Ansammlung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2016
Quelle: Amtsgericht Leipzig, ra-online (zt/GE 2016, 593/rb)
- Nasser Balkon: Auf Balkon spritzendes Regenwasser berechtigt nicht zur Mietminderung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 21.12.2005
[Aktenzeichen: 59 C 2601/05]) - Nachträglicher Mietmangel wegen veränderter Umweltbedingungen begründet Instandsetzungsanspruch
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10.2020
[Aktenzeichen: 27 C 21/20])
Jahrgang: 2016, Seite: 593 GE 2016, 593
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Dokument-Nr. 22666
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