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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2009
- 16 U 15/09 -
700 Euro Schmerzensgeld für wiederholte Beleidigungen eines Nachbarn
Schmerzensgeldanspruch für wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Nachbarschaftsstreit
Wer eine andere Person beschimpft, kann neben Unterlassung der Beleidigung auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, sofern es sich um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt. Für die wiederholten Beleidigungen einer Nachbarin wurde eine Frau zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 700 Euro verurteilt.
In dem letztinstanzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgetragenen zivilrechtlichen Klageverfahren ging es um einen sich über Monate erstreckenden Streit unter Nachbarinnen, in dessen Verlauf die Klägerin von ihrer Nachbarin wiederholt als "blöde Kuh, asoziales Pack, Hexe" und ähnlichem beschimpft wurde. Zudem behauptete die Nachbarin, dass die Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber den eigenen und fremden Kindern vernachlässige.
Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzungen
Zum Schmerzensgeldanspruch der beleidigten Nachbarin führt das Oberlandesgericht zunächst aus, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Eine einmalige, aus dem Affekt heraus begangenen
Wiederholte Beleidigungen führen zu schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Jedoch kann eine wiederholte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung kumulieren. So auch in vorliegendem Fall, in dem es zu einer ganzen Anzahl von Vorfällen gekommen war, bei denen die Beklagte die Klägerin beleidigt und beschimpft hat. Auch blieben die Beschimpfungen nicht rein intern unter den streitenden Nachbarinnen, sondern konnten zumindest von einigen
Geldentschädigung als einzige Genugtuungsmöglichkeit
Bei Beleidigungen ist es ferner so, dass die Möglichkeit eines Widerrufs oder einer Gegendarstellung ausscheidet und die Geldentschädigung insoweit die einzige Möglichkeit zur Genugtuung ist.
Beleidigung wurde nicht gegenüber größerer Öffentlichkeit geäußert
Das Gericht hielt ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/we)
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Dokument-Nr. 22701
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