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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016
7 K 3192/15 -

Einkommen­steuer­erklärung ist auch bei befürchteter Datenausspähung digital und nicht in Papierform abzugeben

Von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungs­software gewährleistete hinreichendes Maß an Datensicherheit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommen­steuer­erklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war als Ingenieur selbständig tätig und daher wegen des Umstands, dass sein Jahresgewinn mehr als 410 Euro betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab.

Befürchtetes Ausspähen von Daten kann durch handelsübliche Sicherheitssoftware unterbunden werden

Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war es dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2016
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Meierhuber schrieb am 20.06.2016

Richtig auch von mir wurde verlangt die Umsatzstéuererklärung Elektronisch zu machen, da nur wegen PV-Anlage Steuerpflicht besteht

Jedoch wurden die Anlagen Kopien+ Unterlagen Fax Porto,Computer nicht usw.

nicht als Abzug anerkannt.???

Ist das Steuerrechtlich in Ordung.!

Danke für die Hilfe.

Gr.H.Meierhuber

Closius schrieb am 20.06.2016

Ich weiss zwar nicht, ob die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte SW unter Datensicherheitsaspekten problematisch ist, ich weiss allerdings, dass sie programmiertechnisch nicht fehlerfrei ist.

Aber wenn ein Beamter im Bundesamt sagt alles ist i.O., dann MUSS es so sein.

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