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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.01.2016
9 U 1181/15 -

Werbung für Magnetfeldtherapie mit Hinweis auf Aktivierung der Selbstheilung des Körpers wegen Irreführung unzulässig

Therapeutische Wirksamkeit der Therapie wissenschaftlich nicht belegt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Ärzte nicht damit werben dürfen, dass eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie das Immunsystem sowie die Selbstheilung aktiviert und Schmerzen lindern kann. Das Gericht verwies darauf, dass diese Angaben eine therapeutische Wirksamkeit dieser Therapie suggerieren, die wissenschaftlich nicht belegt ist.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein niedergelassener Arzt im Internet für eine von ihm angebotene Magnetfeldtherapie mit den Angaben geworben, durch ein individuell abgestimmtes pulsierendes Energiefeld, das um eine bestimmte Körperstelle aufgebaut werde, könnten die Selbstheilung des Körpers aktiviert und Schmerzen gelindert werden. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt; auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge.

OLG erklärt Werbeangaben für irreführend und damit unzulässig

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Arzt diese Werbeangaben künftig zu unterlassen habe, weil sie irreführend und damit unzulässig sind. Sie suggerieren nach Auffassung der Richter nämlich eine therapeutische Wirksamkeit der Therapie, obwohl eine solche wissenschaftlich nicht belegt ist. Daran ändert auch der Hinweis auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Therapie nichts, zumal der Arzt in der Fortsetzung dieses Satzes zum Ausdruck gebracht hatte, dass er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge beobachte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 22830 Dokument-Nr. 22830

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