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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008
- VIII ZR 58/08 -
BGH: Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werden
Voraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Mietspreisspanne für Mehrfamilienhäuser
Ein Mieterhöhungsverlangen für ein Einfamilienhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2006 erhielt die Mieterin eines Einfamilienhauses ein
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Krefeld der Klage im Wesentlichen stattgab, wies sie das Landgericht Krefeld ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei das
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Vermieter habe ein Anspruch auf
Keine formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei das
Keine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Angesichts dessen, dass der Vermieter eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 07.08.2007
[Aktenzeichen: 11 C 320/06] - Landgericht Krefeld, Urteil vom 23.01.2008
[Aktenzeichen: 2 S 40/07]
Jahrgang: 2009, Seite: 79 MDR 2009, 79 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2009, Seite: 86 NJW-RR 2009, 86 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 27 NZM 2009, 27 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 511 ZMR 2009, 511
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Dokument-Nr. 22838
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