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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008
VIII ZR 58/08 -

BGH: Miet­erhöhungs­verlangen für Einfamilienhaus kann mit nicht einschlägigem Mietspiegel begründet werden

Voraussetzung: Verlangte Miete für Einfamilienhaus liegt innerhalb der Mietspreisspanne für Mehrfamilienhäuser

Ein Miet­erhöhungs­verlangen für ein Einfamilienhaus kann auch dann mit einem Mietspiegel begründet werden, wenn dieser keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält. Voraussetzung ist aber, dass die verlangte Miete für das Einfamilienhaus innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2006 erhielt die Mieterin eines Einfamilienhauses ein Mieterhöhungsverlangen. Die Miete sollte auf 4,79 €/qm erhöht werden. Begründet wurde das Mieterhöhungsverlangen mit dem örtlichen Mietspiegel. Die Mieterin war der Meinung, dass dies unzulässig sei, da der Mietspiegel keine Angaben für Einfamilienhäuser enthielt. Sie weigerte sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Krefeld der Klage im Wesentlichen stattgab, wies sie das Landgericht Krefeld ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam gewesen, da eine Begründung gefehlt habe. Zwar habe sich der Vermieter auf den örtlichen Mietspiegel berufen. Dieser habe jedoch kein taugliches Begründungsmittel dargestellt, weil er keine Daten für Einfamilienhäuser enthalten habe. Der Mietspiegel habe sich ausschließlich auf Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern bezogen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Vermieter habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden.

Keine formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei das Mieterhöhungsverlangen nicht formell unwirksam gewesen. Denn der Vermieter habe sich auf den Mietspiegel stützen können. Zur Begründung eines Erhöhungsverlangens für die Miete eines Einfamilienhauses genüge die Bezugnahme auf den an sich nicht einschlägigen Mietspiegel, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietspreisspane für Mehrfamilienhäuser liege. Denn die Miete für Einfamilienhäuser liege in der Regel über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. So habe der Fall hier gelegen.

Keine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Angesichts dessen, dass der Vermieter eine Mieterhöhung in Höhe von 4,79 €/qm verlangte und die Preisspanne für sonst vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern nach dem Mietspiegel zwischen 6,50 €/qm und 7,40 €/qm lag, habe es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ferngelegen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für Einfamilienhäuser durch die Mieterhöhung überschritten werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 07.08.2007
    [Aktenzeichen: 11 C 320/06]
  • Landgericht Krefeld, Urteil vom 23.01.2008
    [Aktenzeichen: 2 S 40/07]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 79
MDR 2009, 79
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2009, Seite: 86
NJW-RR 2009, 86
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 27
NZM 2009, 27
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 511
ZMR 2009, 511

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Dokument-Nr.: 22838 Dokument-Nr. 22838

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