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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.09.2016
6 U 188/12 -

"Tagesschau-App" unzulässig

OLG Köln hat vom BGH auferlegte Überprüfung abgeschlossen

Die am 15. Juni 2011 abrufbare "Tagesschau App" ist unzulässig. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es untersagt, die App in dieser Form zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Damit hat die Unterlassungsklage von elf führenden deutschen Verlagshäusern weitgehend Erfolg. Dies hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit war die Klage darauf gestützt, dass die "Tagesschau App" gegen eine Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verstoße. Nach § 11 d RStV ist es den öffentlich-rechtlichen Anbietern untersagt, "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" in Telemedien zu verbreiten. Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Presseverlage vor weitgreifenden Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet schützen.

BGH: Überprüfung der App auf Presseähnlichkeit durch OLG

Zunächst hatte das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, weil der Rundfunkrat des federführenden NDR in einem Telemedienkonzept die "Tagesschau App" als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben hatte (Urteil vom 20.12.2013 - 6 U 188/12). Der Bundesgerichtshof hatte die Bindungswirkung der Entscheidung des Rundfunkrates verneint und dem Oberlandesgericht Köln sodann aufgegeben, selbst zu überprüfen, ob das Angebot der App "presseähnlich" sei (BGH zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"). Dabei dürfe, so der Bundesgerichtshof, das Angebot der App nicht durch "stehende" Texte und Bilder geprägt sein, sondern müsse den Schwerpunkt in einer hörfunk- oder fernsehähnlichen Gestaltung haben.

Inhalt der "Tagesschau-App" nur am 15. Juni 2011 zu prüfen

Diese Überprüfung hat das Gericht nunmehr vorgenommen und die Pressähnlichkeit der App bejaht. Dabei hatte das Gericht nur darüber zu entscheiden, ob das Angebot der "Tagesschau App" am 15. Juni 2011 als "presseähnlich" einzustufen war. Denn nur der Inhalt dieses Tages ist von den Klägern zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Senat hat auch die von den Klägern in Papierform vorgelegte Dokumentation dieses Angebots als ausreichend angesehen, um die vom Bundesgerichtshof geforderte Überprüfung vornehmen zu können. Der Senat hat dabei die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Inhalte bewertet. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App, die den Nutzern bestimmungsgemäß als erste gegenübertreten, bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern und sie enthielten überwiegend Verweise auf - ggf. bebilderte - Textseiten. Auch auf den nachgelagerten Ebenen sei die Gestaltung der dokumentierten Beiträge mit wenigen Ausnahmen dadurch geprägt, dass es sich um in sich geschlossene Nachrichtentexte handelte, die aus sich heraus verständlich und teilweise mit Standbildern illustriert seien. Insgesamt stünden Texte und Standbilder bei der Gestaltung im Vordergrund. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs als presseähnlich zu qualifizieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
ARD APP PRO schrieb am 05.10.2016

Gerichtsurteile ersetzen nun mal nicht eine in die Zukunft gerichtete Medienpolitik die in dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzen ihren Ausdruck finden sollte.

Die Printmedien hatten die entwicklung verschlafen, Google und Co.nahem Ihnen die Einnahmen, mehr noch ein tragfähiges Geschäftsmodell. Das Urteil solls nun richten , was aber reines Wunschdenken bleiben wird.

Mit diesem Urteil werden die Gewinninteressen der austerbenden Printmedien geschützt,deren Sterbeprozeß künstlich verlängert. Nicht geschützt werden jedoch die schnelle unkomplizierte und kostengünstige Informationsbeschaffung für die Bürger und die damit verbundene zwangsläufig Neustrukturierung des MEdienmarktes. Hier positioniert sich das Gericht wenig ruhmvoll.

Nachrichtenversorgung ist eine originäre Aufgabe der ÖR. Ob oder Warum das Gericht die ausufernden monopolartigen UNterhaltungs und Sportangebote der ÖR (noch) nicht mit den gleichen Argumenten einschränkt, die Richter sich nicht stärker dem Souverän und dem Gemeinwesen verpflichtet fühlten, erschließt sich nicht.

Unverständlich bleibt, warum das Gericht nicht die Merkmale Informationsverpflichtung/ Zeit / Aktualität / Informationsbeschaffungskosten oder die Zwangsabgabe als Differenzierungskriterium in seiner Urteilsfindung einbezogen hat.

Allein schon aus Kostensicht stellt sich für die mit dem Cent rechnenden Bürger die Frage, warum für inzwischen weitgehend identische (um nicht den Begriff gleichgeschaltet zu verwenden) Nachrichten doppelt bezahlt werden MUSS? Einmal durch ZWANGS-Gebühren und dann nochmal durch Zeitungs-oder einen Appkauf bei den Verlagen. Damit steigen die Informationsbeschaffungskosten und sinken die Informationsbeschaffungsmöglichkeiten für die Bürger der BRD. Die mediale innovative Vorreiterrolle der ÖR in einem monopolähnlich geregelten, aber auch stagnierenden festgefahrenen Medienmarkt wird mit diesem Urteil einmal mehr erstickt und viel Geld der Beitragszahler versenkt.

Auch vor dem Hintergrund der Anforderung an die Informationsgesallschaft und der Verpflichtung zur Depuplikation bedeutet der Urteilsinhalt einen rückwärts gewandten Weg in das ÖR Mediensteinzeitaltel

Mit diesem Urteil wird die 4 Gewalt und damit die deutsche Demokratie durch seine Diener tröpfchenweise und stetig ausgehölt.

Und mal ehrlich, es sind gerade diese Diener die das Geld und die Zeit haben sich täglich durch Printmedien zu informieren während dem Heer der arbeitenden Bevökerung, der Mittellosen bei ihrer ohnehin schon eingeschränkten Möglichkeiten zu Informationsbeschaffung vom sicheren Elfenbeinturm aus, selbstgerecht Knüppel zwischen die Beine werfen.

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