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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016
- 7 AZR 828/13 -
BAG: Unwirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung aufgrund jahrelanger Befristung der Arbeitszeiterhöhung
Arbeitnehmer wird durch Befristung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt
Eine befristete Arbeitszeiterhöhung kann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn es bereits seit Jahren zu einer Befristung von Arbeitszeiterhöhungen kam. Die ständige Befristung lässt nämlich auf einen dauerhaften Bedarf an der zusätzlichen Arbeitsleistung schließen. Der von der Befristung betroffene Arbeitnehmer wird dadurch unangemessen benachteiligt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einer Heimschule beschäftigter
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten befristete Erhöhung der Unterrichtsstunden für unwirksam
Sowohl das Arbeitsgericht Ulm als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielten die
Bundesarbeitsgericht bejaht ebenfalls Unwirksamkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Schulträgerin zurück. Der
Interesse an unbefristete Vereinbarung des Arbeitszeitumfangs überwiegt
Der Schulträgerin sei, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen, im Hinblick auf immer wieder auftretende längerfristige Ausfälle von Lehrkräften oder Änderungen in der Anzahl, deren Unterrichtsstunden die
Wiederholte Befristung lässt auf ständigen Bedarf schließen
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe die seit dem Schuljahr 2001/2002 wiederholt
Zulässigkeit der befristeten Arbeitszeiterhöhung kann sich nach Teilzeit- und Befristungsgesetz richten
Das Bundesarbeitsgericht verwies in seiner Entscheidung zudem darauf, dass im Falle einer Aufstockung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 10.12.2012
[Aktenzeichen: 4 Ca 280/12] - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2013
[Aktenzeichen: 1 Sa 2/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 1787 BB 2016, 1787
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Dokument-Nr. 23241
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