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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.07.2016
- C-423/15 -
EuGH: Scheinbewerbung unionsrechtlich als Rechtsmissbrauch zu werten
Für Scheinbewerber gelten nicht die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien
Bewirbt sich ein Bewerber auf eine Stelle, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, so gelten für ihn nicht die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien. Vielmehr ist eine Scheinbewerbung unionsrechtlich als rechtsmissbrauch zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2009 bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine Stelle eines Versicherungsunternehmens. Da die Versicherung Berufsanfänger suchte, deren Hochschulabschluss nicht länger als ein Jahr zurücklag, und der Bewerber seinen Jura-Abschluss bereits im Jahr 2001 erworben hatte, lehnte das Unternehmen die Bewerbung ab. Der Bewerber machte deshalb wegen einer behaupteten
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Klage auf Entschädigungszahlung ab
Sowohl das Arbeitsgericht Wiesbaden als auch das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Klage auf Entschädigungszahlung ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesarbeitsgericht ruft Gerichtshof der Europäischen Union an
Das Bundesarbeitsgericht beabsichtigte die Revision zurückzuweisen. Es wertete die Bewerbung des Klägers als
EuGH verneinte EU-Diskriminierungsschutz für Scheinbewerbungen
Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied, dass sich ein Bewerber, der sich allein deshalb auf eine Stelle bewirbt, um lediglich die formale Stelle als Bewerber zu erhalten und dies mit dem alleinigen Ziel, eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.01.2011
[Aktenzeichen: 5 Ca 2491/09] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18.03.2013
[Aktenzeichen: 7 Sa 1257/12] - Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.06.2015
[Aktenzeichen: 8 AZR 848/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 2796 NJW 2016, 2796 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1498 ZIP 2016, 1498
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Dokument-Nr. 23256
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