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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.12.2015
- 11 U 5/14 -
Journalist steht Auskunftsanspruch gegen privates Unternehmen der Daseinsvorsorge zu
Private Organisationsform aufgrund Beherrschung des Unternehmens durch öffentliche Hand unerheblich
Einem Journalisten kann nach dem Pressegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft gegenüber einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge zu stehen. Dass das Unternehmen privatrechtlich organisiert ist, spielt dann keine Rolle, wenn es durch die öffentliche Hand beherrscht wird. Ein Gericht hat zudem nicht zu überprüfen, ob der Auskunftsanspruch für die Berichterstattung erforderlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Landgericht wies Klage auf Auskunft zurück
Das Landgericht Essen wies die Klage zurück. Zwar sei das
Oberlandesgericht bejahte Auskunftsanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Journalisten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Journalisten habe gemäß § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Auskunft zugestanden.
Behördeneigenschaft des privaten Unternehmens
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei das als
Auskunft dient zur Erfüllung der Berichterstattung
Die verlangte Auskunft habe der Erfüllung der Berichterstattung und somit der öffentlichen Aufgaben der Presse gedient, so das Oberlandesgericht. Jegliche Prüfung, ob die Auskunft erforderlich sei, verbiete sich, da andernfalls ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG vorliege.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil vom 14.11.2013
[Aktenzeichen: 3 O 217/13]
Jahrgang: 2016, Seite: 551 NVwZ 2016, 551 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2016, Seite: 439 ZD 2016, 439
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Dokument-Nr. 23284
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