Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Anwaltsgerichtshof Celle, Urteil vom 25.01.2016
- AGH 11/15 -
Klageerhebung im Namen eines Toten: Rechtsanwalt verstößt gegen Wahrheitspflicht
Verstoß gegen Wahrheitspflicht rechtfertigt Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR
Erhebt ein Rechtsanwalt im Namen eines Toten Klage, so verstößt er gegen die sich aus §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO ergebende Wahrheitspflicht und somit gegen eine Grundpflicht des Rechtsanwalts. Dieser Verstoß kann eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR rechtfertigen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2009 erhob ein
Verstoß gegen Wahrheitspflicht
Der Anwaltsgerichtshof entschied, dass der
Postmortale Vollmacht unerheblich
Soweit sich der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Anwaltsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Bezeichnung eines anderen Rechtsanwalts als Lügner und Betrüger verstößt gegen Sachlichkeitsgebot
(Anwaltsgerichtshof Rostock, Urteil vom 24.11.2012
[Aktenzeichen: AGH 1/12 (I/1)]) - "Art typischer Afrikaner": Unwahre Behauptung in Anwaltsschriftsatz begründet Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot (§ 43 a Abs. 3 BRAO)
(Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 20.11.2012
[Aktenzeichen: 10 EV 228/12])
Jahrgang: 2016, Seite: 350 NJW-Spezial 2016, 350
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 23331
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23331
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.