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Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.10.2014
- 211 C 446/13 -
Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % aufgrund Schimmelbefalls an Außenwänden infolge defekter Fenster
Verstärkte Schimmelanfälligkeit wegen Vinyltapete bei baubedingten Schimmelbefalls unerheblich
Tritt aufgrund defekter Fenster an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers in einer Wohnung Schimmel auf, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Wird die Schimmelanfälligkeit wegen einer Vinyltapete verstärkt, ist dies dann unbeachtlich, wenn ohne baubedingte Mängel kein Schimmel entstehen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab August 2013 ihre Miete um 20 %, da an den Außenwänden der
Recht zur Mietminderung aufgrund Schimmelbefalls
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Miete aufgrund des Schimmelbefalls um 20 % mindern dürfen. Dem Vermieter sei es nicht gelungen die Baumängelfreiheit der Wohnung nachzuweisen. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, dass Ursache der Schimmelbildung Schäden an den Fenstern gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass die Vinyltapete ein hohes Gefährdungspotential für Schimmel aufweise. Jedoch sei sie ohne bauseitige Schimmelursachen unproblematisch.
Minderungsrecht trotz Schimmels der Kategorie 1
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 615/rb)
- Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall konkret darlegen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.06.2010
[Aktenzeichen: 12 U 164/09]) - Anspruch auf Beseitigung von Schimmel trotz Schimmelbildung aufgrund aufgestelltem Kleiderschrank
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.03.2014
[Aktenzeichen: 1 S 106/13]) - Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässig
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007
[Aktenzeichen: 9 C 174/06])
Jahrgang: 2016, Seite: 615 WuM 2016, 615
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Dokument-Nr. 23415
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