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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.05.2006
- 5/21 Ks 3550 Js 220983/05 -
Lustmord - "Kannibale von Rotenburg" wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt
Gericht sieht in der Tötung u.a. das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebes"
Armin Meiwes, der so genannte "Kannibale von Rotenburg" ist vom Landgericht Frankfurt wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Damit folgte das Landgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der die Tat als Mord qualifizierte.
Meiwes hat am 9. März 2001 in einem als "Schlachtraum" eingerichteten Raum seines Hauses einen Menschen getötet. Das ganze Geschehen nahm er auf Video auf, welches er hinterher betrachten und in Ausschnitten im Internet verbreiten wollte. Nach der Tat sah er sich das Video einmal an und befriedigte sich dabei selbst, Teile der Leiche verspeiste er. Das Opfer hatte Meiwes zuvor über das Internet kennen gelernt. Dort hatte es sich angeboten, sich bei lebendigem Leib verspeisen zu lassen.
Für diese Tat wurde Meiwes bereits vom Landgericht Kassel zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hatten sowohl Meiwes als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Revision Meiwes als unbegründet verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil aufgehoben und an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Dieses verurteilte Meiwes jetzt wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Es lägen die Mordmerkmale zur Befriedigung des Geschlechtstriebes und Tötung zur Ermöglichung einer Straftat vor, denn nach der Tötung sei später die Straftat Störung der Totenruhe begangen worden.
Der Auffassung Meiwes, es habe sich um eine Tötung auf Verlangen gehandelt, folgte das Gericht nicht, denn alleiniges Hauptmotiv Meiwes sei nicht der Todeswunsch des Opfers gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 2353
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