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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2016
- VG 23 K 402.16 A -
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Roma droht keine Gefahr unmittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung
Anhaltspunkte für mögliche staatlicherseits geplante Ausrottung oder Vertreibung von Roma in der Republik Moldau nicht ersichtlich
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Roma aus der Republik Moldau in ihrer Heimat keiner Gruppenverfolgung betroffen sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein moldauischer Staatsangehöriger und dem Volke der Roma zugehörig, reiste im Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und
Roma sind keiner Gefahr physischer Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme nicht in Betracht, weil dem Kläger keine Gefahr einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung drohe. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Roma in der Republik Moldau staatlicherseits vertrieben oder gar ausgerottet werden sollen. Sie seien auch keiner physischen Gewalt durch staatliche Stellen ausgesetzt. Für eine unmittelbare systematische staatliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für syrische Flüchtlinge allein wegen Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2016
[Aktenzeichen: 3 LB 17/16]) - Anspruch auf Asylverfahren trotz Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.11.2016
[Aktenzeichen: 3 A 1292/16.A])
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Dokument-Nr. 23639
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