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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2017
- BVerwG 3 C 21.15 -
BVerwG zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von acht Punkten
Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems muss hinter Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Fahrerlaubnis auch dann wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten zu entziehen ist, wenn dieser Punktestand bereits bei Verwarnung des Fahrerlaubnisinhabers gegeben, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt war. Eine Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte, die vorgesehen ist, wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber trotz Erreichens von acht oder mehr Punkten erst noch verwarnen muss, kann in einem solchen Fall nicht beansprucht werden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits wandte sich gegen die
VG beanstandet nicht ordnungsgemäß durchlaufene Stufen des Maßnahmenkatalogs
Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg stattgegeben. Im Fall des Klägers seien die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG vorgesehenen Stufen des Maßnahmenkatalogs (Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden; der zur Fahrerlaubnisentziehung führende
VGH weist Klage ab
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten geändert und die Klage abgewiesen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trete nur ein, wenn der
Maßgeblich für Rechtmäßigkeit einer Anordnung ist Kenntnistand der Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Ergreifens dieser Maßnahme
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat mit der Reform des Punktesystems und den dazu im Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderungen die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems des § 4 Abs. 5 StVG hinter den Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurücktreten lassen. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann nicht mehr mit Erfolg geltend machen, er habe den weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 18.03.2015
[Aktenzeichen: RO 8 K 15.249] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11.08.2015
[Aktenzeichen: 11 BV 15.909]
Jahrgang: 2017, Seite: 355 zfs 2017, 355
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Dokument-Nr. 23762
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