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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2014
- 1 StR 233/14 -
BGH: Transport von Drogen begründet für sich genommen keine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil
Kuriertätigkeit allein lässt nicht auf Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung schließen
Transportiert ein Fahrerlaubnisbesitzer mit seinem Pkw Drogen, so begründet dies für sich genommen keine Ungeeignetheit an der Kraftfahrzeugführung. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafurteil gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrerlaubnisbesitzer vom Landgericht Augsburg im Dezember 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Auftrag zweier Mitangeklagter Drogentransporte mit seinem Pkw vorgenommen hatte. Der Angeklagte hielt die Verurteilung sowie die Fahrerlaubnisentziehung für falsch und legte daher Revision ein.
Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Straf- und Schuldausspruch des Landgerichts, er hielt aber die
Kuriertätigkeit begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung
Die Nutzung des Fahrzeugs zum Transport der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Augsburg, Urteil vom 12.12.2013
[Aktenzeichen: 1 KLs 303 Js 101501/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 630 StV 2015, 630 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 229 zfs 2015, 229
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Dokument-Nr. 23884
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