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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2017
- BVerwG 6 C 16.16 und BVerwG 6 C 28.16 -
Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags
Veröffentlichungen sind nicht zur Unterstützung von Petenten bei Werbung für allgemeine Anliegen bestimmt
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags entscheidet ohne Bindungen an subjektive Rechte der Petenten darüber, ob Petitionen auf seiner Internetseite "epetitionen" veröffentlicht werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Ausschuss lehnt Veröffentlichung der Petition der Kläger ab
Der
Petitionsgrundrecht gibt lediglich Anspruch auf Entgegennahme und inhaltliche Prüfung einer Petition
Die auf die
Petenten haben insbesondere bei Fragen der Veröffentlichung keinerlei Mitspracherechte
Danach werden Veröffentlichungen auf der
Nach alledem kann zum einen dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen elektronisch eingereichte Petitionen dem Schriftlichkeitserfordernis des Art. 17 GG genügen. Zum anderen bedarf es keiner Entscheidung, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2014
[Aktenzeichen: 2 K 39.14] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 3 B 11.15]
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2012
[Aktenzeichen: 2 K 6.12] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: 3 B 9.14]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 15.03.2017 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 16.16]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 28.02.2017 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 28.16]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 15.03.2017 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 28.16]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 11.04.2017 [Aktenzeichen: BVerwG 6 C 28.16]
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Dokument-Nr. 23987
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