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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017
- 1 V 3464/16 -
Umsätze einer Fahrschule können steuerfrei sein
Fahrschule kann sich auf Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Umsätze einer Fahrschule steuerfrei sein können und setzte mit seiner Entscheidung die Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für 2016 bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren aus.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt eine
FG äußert Zweifel an Steuerpflicht der Fahrschule
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht, obwohl die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes befreit seien. Die Antragstellerin könne sich jedoch auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasse "Unterricht" auch Tätigkeiten, bei denen eine Unterweisung erteilt werde, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Entscheidend seien die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. "Unterricht" werde "von Privatlehrern erteilt", wenn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2017
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24021
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