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Finanzgericht Köln, Urteil vom 12.01.2017
- 6 K 889/15 -
Bei Gendefekt besteht Anspruch auf Kindergeld auch nach Erreichen der Altersgrenze
Für Frage des Vorliegens einer Behinderung ist lediglich objektiver Befund der Erbkrankheit und nicht Zeitpunkt der Kenntnis entscheidend
Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn das Kind behindert ist und es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn der Gendefekt erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1968 geborene Tochter des Klägers leidet an einer erblichen Muskelerkrankung, bei der es zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft kommt. Diagnostiziert wurde die Erberkrankung erst im Alter von 30 Jahren, als eine Verwandte ein stark behindertes Kind zur Welt gebracht hatte und sich daraufhin mehrere Familienmitglieder einer gentechnischen Untersuchung unterzogen. In der Folgezeit verschlechtere sich der Gesundheitszustand der Tochter des Klägers. Mit 40 Jahren wurde bei ihr ein Grad der
Familienkasse lehnt Kindergeldantrag ab
Den vom Kläger gestellten Kindergeldantrag für die Zeit ab Januar 2010 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, dass die
Behinderung lag unabhängig von Diagnose bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahrs vor
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg und führte zur Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
- Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz schließen Kindergeldanspruch für behindertes Kind nicht aus
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016
[Aktenzeichen: 12 K 2756/16]) - Kindergeld: Volljährige geistig behinderte Person als Pflegekind
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: III R 15/09])
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Dokument-Nr. 24052
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