wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 16.11.2016
11 C 141/16 -

Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst bei Nutzung der Flächen durch Öffentlichkeit nicht auf Mieter umlegbar

Pflicht des Vermieters zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit unerheblich

Die Kosten für Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn die entsprechenden Flächen durch die Öffentlichkeit genutzt werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter behördlich zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit verpflichtet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wohnung einer Mieterin befand sich in einer ehemaligen Alliierten-Wohnsiedlung, die durch neue, kleinere Mehrfamilienhäuser und Doppelhaushälften ergänzt wurde. Zudem war die Siedlung mit großzügigen Grünflächen sowie Freizeit- und Sportangeboten ausgestattet. Die Nutzung dieser Flächen musste die Vermieterin für die Öffentlichkeit freigegeben, da sie andernfalls keine Baugenehmigung erhalten hätte. Die Vermieterin legte die Kosten für die Spielplätze, die Grünpflege, die Freiflächen und den Winterdienst als Betriebskosten auf die Mieter um. Damit war aber die Mieterin angesichts dessen, dass die Flächen auch der Allgemeinheit zur Verfügung standen, nicht einverstanden. Die Vermieterin erhob schließlich Klage.

Kein Bezug zur Mietsache bei Nutzung von Garten- und Parkflächen durch die Öffentlichkeit

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt die Kostenpositionen Spielplätze, Grünpflege, Freiflächen und Winterdienst für nicht umlegbar, da es sich nicht um Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB handeln würde. Es fehle der erforderliche Bezug zur Mietsache, wenn Garten- oder Parkflächen vorliegen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet seien (BGH, Urt. v. 10.02.2016 - VIII ZR 33/15 -). Die Mieter sollen keine Kosten tragen, die maßgeblich durch die öffentliche Nutzung entstehen.

Pflicht des Vermieters zur Öffnung der Flächen für die Allgemeinheit unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Vermieterin verpflichtet gewesen sei, Grünflächen für die Allgemeinheit zu errichten. Entscheidend sei, dass die Mieter nicht für Kosten aufkommen sollen, die nicht mehr überwiegend durch den Mietgebrauch entstehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2017, 543/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 543
GE 2017, 543

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24546 Dokument-Nr. 24546

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24546

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?