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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 12.12.2006
- 9 C 462/06 -
Abstandszahlung für Laminatboden im Falle vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags als unzulässige Vertragsstrafe zu werten
Selbstständiges Vertragsstrafeversprechen gemäß § 555 BGB
Verlangt der Vermieter durch eine Regelung im Mietvertrag, dass der Mieter im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags für den verlegten Laminatboden eine Abstandszahlung zu leisten hat, so ist diese als selbstständiges Vertragsstrafeversprechen anzusehen und gemäß § 555 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2004 kam es zu einem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung. Der Vertrag enthielt eine Regelung, wonach die Mietzeit wegen der Ausstattung der Wohnung mit einem Laminatboden drei Jahre beträgt. Im Falle der vorzeitigen Kündigung sollte die Mieterin für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses für die Verlegarbeiten aufgewendeten Kosten von 2.000 EUR eine
Kein Anspruch auf Abstandszahlung
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf die
Vorliegen eines unzulässigen Vertragsstrafeversprechens
Die Vermieterin hätte nach Auffassung des Amtsgerichts ohne die Abgeltungsklausel keinen Anspruch gegen die Mieterin sich an den Laminatverlegekosten zu beteiligen. Denn die Ausstattung mit diesem Bodenbelag sei der von der Vermieterin geschuldete vertragliche Zustand der Mietsache gewesen. Damit sei die Mieterin im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur mit der weiterhin bestehenden Mietzahlungsverpflichtung bis zum Ablauf der drei Jahre, sondern auch mit den Laminatverlegekosten belastet gewesen. Ihre Belastung sei somit höher gewesen als gesetzlich geschuldet. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2007, Seite: 1695 GE 2007, 1695
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Dokument-Nr. 24685
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